News & Updates
 
Haftung bei Probefahrten

Haftung bei Probefahrten

Ein sensibler Teil bei einem Autoverkauf beziehungsweise -kauf sind die Haftung bei Probefahrten und ein möglicher Haftungsausschluss. Die Frage ist tatsächlich: Wer haftet während solch einer Probefahrt, wenn das Auto noch dem alten Besitzer gehört, aber vom potenziellen neuen Besitzer gesteuert wird? Liegt die Haftung bei Probefahrten dann beim Autobesitzer? Oder geht die Haftung bei Probefahrten während der Fahrt auf den potenziellen neuen Besitzer und Fahrer des Wagens über?

Es gibt Unterschiede, wenn es um die Haftung bei Probefahrten geht, je nachdem, ob der jeweilige Autoverkäufer professioneller Händler ist oder ein privater Autoverkäufer. Meistens einfach ist die Regelung der Haftung bei Probefahrten bei einem Autokauf mit Beteiligung eines professionellen Autoverkäufers. Im Allgemeinen kann von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung ausgegangen werden, sodass der Fahrer und potenzielle Käufer eines Wagens nur dann die Haftung bei Probefahrten übernimmt, wenn eine grobe Fahrlässigkeit zu Schadensfällen geführt hat. Das geht beispielsweise aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz aus dem Januar 2003 hervor. Liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, so übernimmt der Autohändler die Haftung bei Probefahrten und der potenzielle Käufer kann sich zumeist beruhigt auf Haftungsfreistellung verlassen, falls er nichts Anderes unterschrieben hat. Möchte der Autohändler etwa, dass der Probefahrer im Falle eines Unfalls an der Haftung bei Probefahrten beteiligt wird, lässt er den Probefahrer beispielsweise eine entsprechende Erklärung unterschreiben. In ihr erklärt der Probefahrer, dass er einen Teil der Haftung bei Probefahrten übernimmt und sich im Rahmen einer Selbstbeteiligung an den bei einem Unfall entstehenden Kosten beteiligt.

Komplizierter wird die Sache mit der Haftung bei Probefahrten für den Fall, dass beide Seiten – Käufer und Verkäufer eines Wagens – Privatpersonen sind. Hier übernimmt in der Regel der Probefahrer die Haftung bei Probefahrten mit einem Wagen, es sei denn, es ist Anderes vereinbart worden. Um sich  im Allgemeinen von einer Haftung bei Probefahrten zu lösen, können potenzielle Autokäufer beispielsweise Schreiben für einen Haftungsausschluss durch einen Download auf den eigenen Computer holen und ausdrucken. Solch ein Haftungsausschluss im Download hat, sofern er auf seriösen Seiten zum Thema Autokauf angeboten wird, den Vorteil, dass er rechtlich geprüft wurde.

Bei solch einem Vordruck für einen Haftungsausschluss im Download müssen beispielsweise Felder für die Namen und Adressen beider Parteien integriert sein: des potenziellen Autokäufers und des Verkäufers. Gleichzeitig beinhaltet der Haftungsausschluss eine Erklärung, dass der Probefahrer nur die Haftung bei Probefahrten im Falle grober Fahrlässigkeit übernimmt. Ist die nicht gegeben, bleibt die Haftung beim Besitzer des Wagens.

Copyright (c)2010 Socialmagazin.com